Satzung

 

der Waldschutzgenossenschaft

Osnabrück-Süd und Schledehausen

 

 

 

Anlage zur Satzung der Waldschutzgenossenschaften Osnabrück-Süd und Schledehausen

 

Die Waldschutzgenossenschaft Osnabrück-Süd umfasst die nachstehenden Gemeinden im Landkreis Osnabrück mit den in diesen gelegenen Waldflächen:

 

Hilter

320 ha

 

Holte-Sünsbeck

186 ha

Hankenberge

145 ha

 

Iburg

135 ha

Erpen

280 ha

 

Sentrup

160 ha

Nolle

170 ha

 

Glane-Visbek

220 ha

Dissen

330 ha

 

Ostenfelde

160 ha

Aschen

162 ha

 

Westerwiede

160 ha

Strang

17 ha

 

Remsede

117 ha

Bad Rothenfelde

26 ha

 

Sudendorf

75 ha

Aschendorf

167 ha

 

Averfehrden

177 ha

Ebbendorf

118 ha

 

Laer

125 ha

Uphöfen

139 ha

 

Müschen

119 ha

Allendorf

108 ha

 

Winkelsetten

57 ha

Borgloh-Wellendorf

147 ha

 

Hardensetten

210 ha

Eppendorf

184 ha

 

Schierloh

23 ha

Voxtrup

271 ha

 

Glandorf

105 ha

Nahne

158 ha

 

Westendorf

49 ha

Holzhausen

68 ha

 

Schwege

221 ha

Georgsmarienhütte

227 ha

 

Atter

293 ha

Harderberg

230 ha

 

Gaste

130 ha

Oesede

569 ha

 

Hellern

258 ha

Kloster Oesede

333 ha

 

Hasbergen

108 ha

Natbergen

130 ha

 

Ohrbeck

289 ha

Bissendorf

187 ha

 

Natrup-Hagen

251 ha

Wersche

56 ha

 

Sudenfeld

200 ha

Nemden

88 ha

 

Gellenbeck

132 ha

Himbergen

58 ha

 

Hagen

82 ha

Uphausen-Eistrup

110 ha

 

Altenhagen

124 ha

Holsten-Mündrup

117 ha

 

Mentrup

161 ha

 

 

Die Waldschutzgenossenschaft Schledehausen umfasst die nachstehenden Gemeinden im Landkreis Osnabrück mit den in diesen gelegenen Waldflächen:

 

Wulften

130 ha

 

Grambergen

240 ha

Krevinghausen

202 ha

 

Wissingen

33 ha

Jeggen

85 ha

 

Linne

56 ha

Schledehausen

368 ha

 

Ellerbeck

100 ha

Astrup

101 ha

 

 

 

 

 

 

 

 

§1

Name und Sitz

Die Genossenschaft führt den Namen „Waldschutzgenossenschaft Osnabrück-Süd“ (bzw. Schledehausen).

Sie hat ihren Sitz in Osnabrück und ist eine Waldschutzgenossenschaft im Sinne de §23 Abs. 2 Ziff. 1 des preuß. Gesetzes betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6.7.1875 (Preuß. Gesetzessammlung Seite 416).

 

§2

Umfang der Waldschutzgenossenschaft

Die Waldschutzgenossenschaft umfasste sämtliche in der Anlage genannten nicht staatlichen Waldflächen und aufforstungsbedürftigen nicht staatlichen Ödlandflächen im Landkreis Osnabrück.

 

§3

Zweck der Waldschutzgenossenschaft

Die Waldschutzgenossenschaft bezweckt die Sicherung einer ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung der angeschlossenen Forstflächen und eine ordnungsgemäße Aufforstung der angeschlossenen aufforstungsbedürftigen Ödlandflächen sowie die Förderung des Interesses ihrer Mitglieder für den Wald durch

a) Einstellung einer forstlichen Fachkraft, die die angeschlossenen Genossenschaftsmitglieder berät und in der Bewirtschaftung der Forstflächen unterstützt,

b) gemeinsame Beschützung der Waldungen gegen Diebstahl von Holz und Forstnebenerzeugnissen sowie gegen Waldfrevel,

c) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden,

d) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Insekten- und Pilzschäden.

Aufgabe der Waldschutzgenossenschaft kann ferner nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sein:

e) Beschaffung forstlicher Maschinen und Geräte, deren Anschaffung dem einzelnen Eigentümer nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

f) Einstellung von Waldfacharbeitern für den Hauungsbetrieb,

g) Vermittlung von Krediten für Aufforstungsvorhaben ihrer Mitglieder sowie zur Vermeidung von unwirtschaftlichen Eingriffen in nicht hiebsreife Bestäbde,

h) Aufstellung von Betriebsgutachten und Betriebsplänen, insbesondere dort, wo die Gemengelage der Forstbetriebe das im Interesse einer gesicherten Forstwirtschaft und geregelten Hiebsfolge erfordert,

i) Bau und Unterhaltung gemeinschaftlich zu nutzender Holzabfuhrwege,

k) sonstige Aufgaben, die dem Zweck der Genossenschaft dienen.

Die den Mitgliedern der Genossenschaft durch Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auferlegten Verpflichtungen, Beschränkungen und Lasten werden nicht im Grundbuch eingetragen.

 

§4

Verpflichtungen der Waldbesitzer

1. In den Eigentums- und Besitzverhältnissen der einzelnen Eigentümer tritt keine Änderung ein.

2. Die Bewirtschaftung der der Genossenschaft angeschlossenen Grundstücke erfolgt durch die jeweiligen Eigentümer auf deren Kosten.

3. Die Kosten für die gemeinschaftlich durchzuführenden Genossenschaftsaufgaben (§3 a-k) werden durch Beitragszahlungen der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.

4. Stirbt ein Waldeigentümer oder veräußert er ein zur Genossenschaft gehöriges Grundstück, so tritt sein Rechtsnachfolger  ohne Einschränkungen in seine Rechte und Pflichten ein. Die Haftung des letzteren oder der Erben für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das Verhältnis der Genossenschaftsangehörigen zu etwa vorhandenen Servitutberechtigten wird durch die Begründung der Genossenschaft oder bei späterem Eintritt zu ihm nicht verändert.

5. Soweit die in der Genossenschaft vereinigten Grundstücke künftig einmal nicht mehr als Wald benutzt, sondern gewerblich genutzt oder in landwirtschaftliches Kulturland (Acker, Wiese, Weide) umgewandelt werden sollten, scheiden sie mit Ablauf desjenigen Geschäftsjahres der Genossenschaft, in welchen die Herrichtung der Grundstücke zu gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung vollendet wird, aus der Genossenschaft aus. Das Ausscheiden erfolgt dann entsprechend dem Verfahren zur Neuaufnahme.

 

§5

Beitragsverhältnis

Die Kosten, welche in Erfüllung des Genossenschaftszwecks entstehen, sind von den Mitgliedern nach dem Maßstab des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke aufzubringen. Al Einheit gilt dabei in allen Fällen ein Hektar derart, dass von einem angefangenen ha 50 ar und mehr immer als volle ha gelten, Flächen unter 50 ar jedoch nur dann, wenn der ganze Besitz unter 1 ha liegt.

Der Vorstand und alle übrigen Organe der Genossenschaft bedürfen zur Aufnahme eines Kredites und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht durch vorhandene Mittel gedeckt sind, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§6

Stimmrecht

Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach der Flächengröße der beteiligten Grundstücke. Jede Einheit (§5) hat eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen auf sich vereinigen.

 

§7

Forstbetrieb

1. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bewirtschaften die der Genossenschaft angeschlossenen Grundstücke unter Wahrung ihres freien Wirtschaftswillens nach anerkannten forstlichen Grundsätzen.

2. Die Bestellung einer Fachkraft nach §3 a der Satzungen kann entweder durch die Genossenschaft selbst oder aufgrund einer mit der Landwirtschaftskammer zu treffenden Vereinbarung durch diese erfolgen. Sie untersteht in fachtechnischen Angelegenheiten der Dienstaufsicht des Forstamtes der Landwirtschafskammer. Die Einstellung der forstlichen Fachkraft darf nur im Einvernehmen mit der betreffenden Untergruppe erfolgen.

 

§8

Feststellung und Zahlung der Jahresbeiträge

1. Der vom Vorstand zu bestimmende Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres wird vom Vorstand eine Übersicht aufgestellt, welche die Beiträge der Mitglieder nachzuweisen hat. Diese liegt in einer vom Vorstand zu bestimmenden Zeit an einem ebenfalls vom Vorstand zu bestimmenden Ort eine Woche lang auf. Ort und Zeit der Offenlegung sind den Mitgliedern rechtzeitig auf ortsübliche Art mitzuteilen. Binnen einer Woche nach Ablauf der Offenlegungsfrist steht jedem Mitglied frei, Einwendungen über die Verteilung zu erheben, über welche zunächst der Vorstand nach Anhörung eines Forstsachverständigen entscheidet.

2. Die ausgeschriebenen Beiträge sollen von den Gemeinden eingezogen und von diesen an die Genossenschaftskasse eingezahlt werden. Beschwerden gegen die Verteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren wie rückständige Gemeindeabgaben beigetrieben.

4. Die aufkommenden Geldbeiträge dürfen nur für die Zwecke der Genossenschaft verwandt werden.

 

§9

Organisation und Vertretung der Waldschutzgenossenschaft

Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden durch die Versammlung der Genossenschaftsmitglieder und den Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft auch in denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen, für die nach den Gesetzen eine besondere Vollmacht erforderlich ist. Für die zu bildenden Untergruppen der Waldschutzgenossenschaft sin Ausschüsse zu bilden, die vor Beschlüssen des Vorstandes gehört werden sollen.

 

§10

Mitgliederversammlung

1. Der Beschlussfassung der Mitglieder  unterliegen folgende Angelegenheiten:

a) Änderung oder Ergänzung der Genossenschaftssatzung, wozu auch die Erweiterung des Genossenschaftsbezirks (§2) durch Aufnahme neuer Mitglieder sowie der Beschlussfassung über Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern gehört.

b) Auflösung der Genossenschaft.

c) Wahl der Vorstandsmitglieder.

d) Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und Wahl der zu diesem Zweck zu bestellenden Bevollmächtigten.

e) Entlastung des Vorstandes nach der jährlichen Rechnungslegung sofort oder auf Bericht eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, welche von der Versammlung zu wählen sind und denen der Vorstand alle Bücher und Papiere vorzulegen und die Bestände nachzuweisen hat.

f) Beschlussfassung über die Entlastung eines Vorstandsmitgliedes.

2. Die Beschlüsse Abs. 1 Ziff. a) und b) bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Grundstückseigentümer, berechnet nach der Gesamtfläche der zur Genossenschaft gehörenden Forstgrundstücke (siehe §§2 und 6). Die übrigen Beschlüsse der Genossenschaftsmitgliederversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Hinsichtlich der Wahlen gilt die in §19 getroffene Regelung. Für die Bewertung des Stimmrechts der Mitglieder findet §6 Anwendung.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden entweder einzeln oder durch ortsübliche Bekanntmachung eingeladen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Bei außerordentlichen Versammlungen (§17) sind die Gegenstände der Versammlung anzugeben.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

§11

Beteiligung des Waldbauernverbandes Weser-Ems e.V. und des Forstamtes der Landwirtschaftskammer

Übertragung des Stimmrechts

1. Der Vorsitzende des Waldbauernverbandes Weser-Ems e.V. und der Forstmeister des zuständigen Forstamtes der Landwirtschaftskammer ist zur Teilnahme an den Versammlungen berechtigt. Ihnen ist vor einer bevorstehenden Versammlung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

2. Steht ein Forstteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese dem Vorstand diejenige Person unter ihnen zu bezeichnen, der die Stimmführung übertragen ist.

3. Für juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Bevormundete, sind die gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen sind die Ehemänner stimmberechtigt, Bäuerinnen und ältere Bauern können auch den Anerben bevollmächtigen.

4. In allen anderen Fällen bedarf die Übertragung des Stimmrechts einer schriftlichen Vollmacht.

 

§12

Vorstand

1. Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern.

2. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Wahlzeit alsbald neue Mitglieder gewählt.

3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.

4. Für die Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer gewählt werden, dem eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist.

 

§13

Ablehnung der Wahl in den Vorstand

1. Das Amt als Vorstandsmitglied ist ein Ehrenamt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Wahl anzunehmen.

2. Zur Ablehnung oder zur vorzeitigen Niederlegung des Amtes berechtigen nur folgende Gründe:

a) Anhaltende Krankheit.

b) Geschäfte, die eine häufige oder dauernde Abwesenheit vom Wohnort mit sich bringen.

c) Das Alter von 60 Jahren.

d) Die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes.

e) Sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung nach Ermessen der Mitgliederversammlung begründen.

Auch kann derjenige, welcher der letzten vier Jahre Vorstandsmitglied gewesen ist, eine Neuwahl ablehnen.

 

§14

Ausweise und Zeichnung der Vorstandsmitglieder

Der Ausweis der Vorstandsmitglieder wird durch das über die Wahlversammlung aufzunehmende Protokoll der Genossenschaftsversammlung geführt. Die Zeichnung für die Genossenschaft geschieht dadurch, dass 2 Vorstandsmitglieder dem Namen der Genossenschaft ihre Unterschrift hinzufügen.

 

§15

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand, welcher seine Geschäfte nach Stimmenmehrheit erledigt, hat insbesondere die Jahresrechnung zu legen, über Einwendungen gegen die Verteilung der Beiträge zu beschließen, Genossenschaftsversammlungen einzuberufen, Streitigkeiten unter den Genossenschaftsmitgliedern zu schlichten.

 

§16

Aufgaben des Vorsitzenden und des Geschäftsführers

1. Dem Vorsitzenden liegt eine unmittelbare Aufsicht über die Durchführung der der Genossenschaft zufallenden Aufgaben ob. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Genossenschaftsversammlungen, führt die Akten und den Schriftwechsel.

2. Der Schriftverkehr kann dem Geschäftsführer übertragen werden. Dieser führt auch das Kassenbuch. Es zeichnet der Vorsitzende oder im Behinderungsfall sein Stellvertreter. Bargezahlte Gelder hat der Geschäftsführer auf das Genossenschaftskonto bei einer von der Genossenschaft bestimmten Kasse einzuzahlen. Er hat alljährlich die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu legen.

 

§17

Versammlung der Waldschutzgenossenschaft

1. Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, und zwar tunlichst am Schluss des Rechnungsjahres, das vom 1. Oktober bis zum 30. September läuft. In dieser Versammlung ist die Jahresrechnung  zu legen, über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, sind etwaige Rechnungserinnerungen vorzubringen und etwa anstehende Neuwahlen vorzunehmen.

2. Außerdem können bei dringender Veranlassung jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn das Waldschutzgericht oder mindestens 10 Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände beantragen.

3. Über die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter zu leitenden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen. Dieses Protokoll soll vom Geschäftsführer geführt und von dem Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden.

 

§18

Wahlen

Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Versammlungsleiters zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt.

 

§19

Streitigkeiten

1. Streitigkeiten der Mitglieder untereinander gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

2. Auf Antrag aller Betroffenen können jedoch außer den gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft auch Streitigkeiten vom Vorstand untersucht und entschieden werden, welche die angebliche Beeinträchtigung des einen oder anderen Mitgliedes betreffen.

3. Gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes findet die Beschwerde statt, die binnen einem Monat vom Tage der Zustellung an gerechnet bei dem Waldschutzgericht zu erheben ist.

 

§20

Aufsicht über die Waldschutzgenossenschaft

(Rechtsaufsicht)

1. Die Waldschutzgenossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates (§44 des Preußischen Gesetzes vom 6. Juli 1875). Diese Aufsicht wird nach Maßgabe dieser Satzung vom Beschlussausschuss (Waldschutzgereicht) des Kreises ausgeübt und hat sich lediglich darauf zu richten, dass die Vorschriften der gegenwärtigen Satzung beachtet werden und von der Genossenschaft nichts unternommen wird, was ihre Befugnisse überschreitet oder die Gesetze verletzt.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, über Satzungsänderungen du über Auflösung der Genossenschaft (§10 Abs. 1 Ziff. a und b) bedürfen der Genehmigung durch den Beschlussausschuss (Waldschutzgericht) nach Maßgabe der Vorschriften des §45 des genannten Gesetzes.

 

§21

Waldbauernverband Weser-Ems e.V.

Die Waldschutzgenossenschaft schließt sich dem Waldbauernverband Weser-Ems e.V. als der forstpolitischen Vertretung des nichtstaatlichen Waldbesitzes an.

 

§22

Ausführungsbestimmungen

Solange ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und die Beisitzer nicht bestätigt sind, behält der alte Vorstand die Geschäftsführung.

 

Termine

derzeit liegen keine Termine vor

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