der Waldschutzgenossenschaft
Osnabrück-Süd und Schledehausen
Anlage zur Satzung der Waldschutzgenossenschaften Osnabrück-Süd und Schledehausen
Die Waldschutzgenossenschaft Osnabrück-Süd umfasst die nachstehenden Gemeinden im Landkreis Osnabrück mit den in diesen gelegenen Waldflächen:
Hilter |
320 ha |
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Holte-Sünsbeck |
186 ha |
Hankenberge |
145 ha |
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Iburg |
135 ha |
Erpen |
280 ha |
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Sentrup |
160 ha |
Nolle |
170 ha |
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Glane-Visbek |
220 ha |
Dissen |
330 ha |
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Ostenfelde |
160 ha |
Aschen |
162 ha |
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Westerwiede |
160 ha |
Strang |
17 ha |
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Remsede |
117 ha |
Bad Rothenfelde |
26 ha |
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Sudendorf |
75 ha |
Aschendorf |
167 ha |
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Averfehrden |
177 ha |
Ebbendorf |
118 ha |
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Laer |
125 ha |
Uphöfen |
139 ha |
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Müschen |
119 ha |
Allendorf |
108 ha |
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Winkelsetten |
57 ha |
Borgloh-Wellendorf |
147 ha |
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Hardensetten |
210 ha |
Eppendorf |
184 ha |
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Schierloh |
23 ha |
Voxtrup |
271 ha |
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Glandorf |
105 ha |
Nahne |
158 ha |
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Westendorf |
49 ha |
Holzhausen |
68 ha |
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Schwege |
221 ha |
Georgsmarienhütte |
227 ha |
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Atter |
293 ha |
Harderberg |
230 ha |
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Gaste |
130 ha |
Oesede |
569 ha |
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Hellern |
258 ha |
Kloster Oesede |
333 ha |
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Hasbergen |
108 ha |
Natbergen |
130 ha |
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Ohrbeck |
289 ha |
Bissendorf |
187 ha |
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Natrup-Hagen |
251 ha |
Wersche |
56 ha |
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Sudenfeld |
200 ha |
Nemden |
88 ha |
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Gellenbeck |
132 ha |
Himbergen |
58 ha |
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Hagen |
82 ha |
Uphausen-Eistrup |
110 ha |
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Altenhagen |
124 ha |
Holsten-Mündrup |
117 ha |
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Mentrup |
161 ha |
Die Waldschutzgenossenschaft Schledehausen umfasst die nachstehenden Gemeinden im Landkreis Osnabrück mit den in diesen gelegenen Waldflächen:
Wulften |
130 ha |
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Grambergen |
240 ha |
Krevinghausen |
202 ha |
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Wissingen |
33 ha |
Jeggen |
85 ha |
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Linne |
56 ha |
Schledehausen |
368 ha |
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Ellerbeck |
100 ha |
Astrup |
101 ha |
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§1
Name und Sitz
Die Genossenschaft führt den Namen „Waldschutzgenossenschaft Osnabrück-Süd“ (bzw. Schledehausen).
Sie hat ihren Sitz in Osnabrück und ist eine Waldschutzgenossenschaft im Sinne de §23 Abs. 2 Ziff. 1 des preuß. Gesetzes betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6.7.1875 (Preuß. Gesetzessammlung Seite 416).
§2
Umfang der Waldschutzgenossenschaft
Die Waldschutzgenossenschaft umfasste sämtliche in der Anlage genannten nicht staatlichen Waldflächen und aufforstungsbedürftigen nicht staatlichen Ödlandflächen im Landkreis Osnabrück.
§3
Zweck der Waldschutzgenossenschaft
Die Waldschutzgenossenschaft bezweckt die Sicherung einer ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung der angeschlossenen Forstflächen und eine ordnungsgemäße Aufforstung der angeschlossenen aufforstungsbedürftigen Ödlandflächen sowie die Förderung des Interesses ihrer Mitglieder für den Wald durch
a) Einstellung einer forstlichen Fachkraft, die die angeschlossenen Genossenschaftsmitglieder berät und in der Bewirtschaftung der Forstflächen unterstützt,
b) gemeinsame Beschützung der Waldungen gegen Diebstahl von Holz und Forstnebenerzeugnissen sowie gegen Waldfrevel,
c) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden,
d) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Insekten- und Pilzschäden.
Aufgabe der Waldschutzgenossenschaft kann ferner nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sein:
e) Beschaffung forstlicher Maschinen und Geräte, deren Anschaffung dem einzelnen Eigentümer nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
f) Einstellung von Waldfacharbeitern für den Hauungsbetrieb,
g) Vermittlung von Krediten für Aufforstungsvorhaben ihrer Mitglieder sowie zur Vermeidung von unwirtschaftlichen Eingriffen in nicht hiebsreife Bestäbde,
h) Aufstellung von Betriebsgutachten und Betriebsplänen, insbesondere dort, wo die Gemengelage der Forstbetriebe das im Interesse einer gesicherten Forstwirtschaft und geregelten Hiebsfolge erfordert,
i) Bau und Unterhaltung gemeinschaftlich zu nutzender Holzabfuhrwege,
k) sonstige Aufgaben, die dem Zweck der Genossenschaft dienen.
Die den Mitgliedern der Genossenschaft durch Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auferlegten Verpflichtungen, Beschränkungen und Lasten werden nicht im Grundbuch eingetragen.
§4
Verpflichtungen der Waldbesitzer
1. In den Eigentums- und Besitzverhältnissen der einzelnen Eigentümer tritt keine Änderung ein.
2. Die Bewirtschaftung der der Genossenschaft angeschlossenen Grundstücke erfolgt durch die jeweiligen Eigentümer auf deren Kosten.
3. Die Kosten für die gemeinschaftlich durchzuführenden Genossenschaftsaufgaben (§3 a-k) werden durch Beitragszahlungen der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.
4. Stirbt ein Waldeigentümer oder veräußert er ein zur Genossenschaft gehöriges Grundstück, so tritt sein Rechtsnachfolger ohne Einschränkungen in seine Rechte und Pflichten ein. Die Haftung des letzteren oder der Erben für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das Verhältnis der Genossenschaftsangehörigen zu etwa vorhandenen Servitutberechtigten wird durch die Begründung der Genossenschaft oder bei späterem Eintritt zu ihm nicht verändert.
5. Soweit die in der Genossenschaft vereinigten Grundstücke künftig einmal nicht mehr als Wald benutzt, sondern gewerblich genutzt oder in landwirtschaftliches Kulturland (Acker, Wiese, Weide) umgewandelt werden sollten, scheiden sie mit Ablauf desjenigen Geschäftsjahres der Genossenschaft, in welchen die Herrichtung der Grundstücke zu gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung vollendet wird, aus der Genossenschaft aus. Das Ausscheiden erfolgt dann entsprechend dem Verfahren zur Neuaufnahme.
§5
Beitragsverhältnis
Die Kosten, welche in Erfüllung des Genossenschaftszwecks entstehen, sind von den Mitgliedern nach dem Maßstab des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke aufzubringen. Al Einheit gilt dabei in allen Fällen ein Hektar derart, dass von einem angefangenen ha 50 ar und mehr immer als volle ha gelten, Flächen unter 50 ar jedoch nur dann, wenn der ganze Besitz unter 1 ha liegt.
Der Vorstand und alle übrigen Organe der Genossenschaft bedürfen zur Aufnahme eines Kredites und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht durch vorhandene Mittel gedeckt sind, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§6
Stimmrecht
Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach der Flächengröße der beteiligten Grundstücke. Jede Einheit (§5) hat eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen auf sich vereinigen.
§7
Forstbetrieb
1. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bewirtschaften die der Genossenschaft angeschlossenen Grundstücke unter Wahrung ihres freien Wirtschaftswillens nach anerkannten forstlichen Grundsätzen.
2. Die Bestellung einer Fachkraft nach §3 a der Satzungen kann entweder durch die Genossenschaft selbst oder aufgrund einer mit der Landwirtschaftskammer zu treffenden Vereinbarung durch diese erfolgen. Sie untersteht in fachtechnischen Angelegenheiten der Dienstaufsicht des Forstamtes der Landwirtschafskammer. Die Einstellung der forstlichen Fachkraft darf nur im Einvernehmen mit der betreffenden Untergruppe erfolgen.
§8
Feststellung und Zahlung der Jahresbeiträge
1. Der vom Vorstand zu bestimmende Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres wird vom Vorstand eine Übersicht aufgestellt, welche die Beiträge der Mitglieder nachzuweisen hat. Diese liegt in einer vom Vorstand zu bestimmenden Zeit an einem ebenfalls vom Vorstand zu bestimmenden Ort eine Woche lang auf. Ort und Zeit der Offenlegung sind den Mitgliedern rechtzeitig auf ortsübliche Art mitzuteilen. Binnen einer Woche nach Ablauf der Offenlegungsfrist steht jedem Mitglied frei, Einwendungen über die Verteilung zu erheben, über welche zunächst der Vorstand nach Anhörung eines Forstsachverständigen entscheidet.
2. Die ausgeschriebenen Beiträge sollen von den Gemeinden eingezogen und von diesen an die Genossenschaftskasse eingezahlt werden. Beschwerden gegen die Verteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
3. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren wie rückständige Gemeindeabgaben beigetrieben.
4. Die aufkommenden Geldbeiträge dürfen nur für die Zwecke der Genossenschaft verwandt werden.
§9
Organisation und Vertretung der Waldschutzgenossenschaft
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden durch die Versammlung der Genossenschaftsmitglieder und den Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft auch in denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen, für die nach den Gesetzen eine besondere Vollmacht erforderlich ist. Für die zu bildenden Untergruppen der Waldschutzgenossenschaft sin Ausschüsse zu bilden, die vor Beschlüssen des Vorstandes gehört werden sollen.
§10
Mitgliederversammlung
1. Der Beschlussfassung der Mitglieder unterliegen folgende Angelegenheiten:
a) Änderung oder Ergänzung der Genossenschaftssatzung, wozu auch die Erweiterung des Genossenschaftsbezirks (§2) durch Aufnahme neuer Mitglieder sowie der Beschlussfassung über Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern gehört.
b) Auflösung der Genossenschaft.
c) Wahl der Vorstandsmitglieder.
d) Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und Wahl der zu diesem Zweck zu bestellenden Bevollmächtigten.
e) Entlastung des Vorstandes nach der jährlichen Rechnungslegung sofort oder auf Bericht eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, welche von der Versammlung zu wählen sind und denen der Vorstand alle Bücher und Papiere vorzulegen und die Bestände nachzuweisen hat.
f) Beschlussfassung über die Entlastung eines Vorstandsmitgliedes.
2. Die Beschlüsse Abs. 1 Ziff. a) und b) bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Grundstückseigentümer, berechnet nach der Gesamtfläche der zur Genossenschaft gehörenden Forstgrundstücke (siehe §§2 und 6). Die übrigen Beschlüsse der Genossenschaftsmitgliederversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Hinsichtlich der Wahlen gilt die in §19 getroffene Regelung. Für die Bewertung des Stimmrechts der Mitglieder findet §6 Anwendung.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden entweder einzeln oder durch ortsübliche Bekanntmachung eingeladen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Bei außerordentlichen Versammlungen (§17) sind die Gegenstände der Versammlung anzugeben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
§11
Beteiligung des Waldbauernverbandes Weser-Ems e.V. und des Forstamtes der Landwirtschaftskammer
Übertragung des Stimmrechts
1. Der Vorsitzende des Waldbauernverbandes Weser-Ems e.V. und der Forstmeister des zuständigen Forstamtes der Landwirtschaftskammer ist zur Teilnahme an den Versammlungen berechtigt. Ihnen ist vor einer bevorstehenden Versammlung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
2. Steht ein Forstteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese dem Vorstand diejenige Person unter ihnen zu bezeichnen, der die Stimmführung übertragen ist.
3. Für juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Bevormundete, sind die gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen sind die Ehemänner stimmberechtigt, Bäuerinnen und ältere Bauern können auch den Anerben bevollmächtigen.
4. In allen anderen Fällen bedarf die Übertragung des Stimmrechts einer schriftlichen Vollmacht.
§12
Vorstand
1. Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern.
2. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Wahlzeit alsbald neue Mitglieder gewählt.
3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
4. Für die Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer gewählt werden, dem eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist.
§13
Ablehnung der Wahl in den Vorstand
1. Das Amt als Vorstandsmitglied ist ein Ehrenamt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Wahl anzunehmen.
2. Zur Ablehnung oder zur vorzeitigen Niederlegung des Amtes berechtigen nur folgende Gründe:
a) Anhaltende Krankheit.
b) Geschäfte, die eine häufige oder dauernde Abwesenheit vom Wohnort mit sich bringen.
c) Das Alter von 60 Jahren.
d) Die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes.
e) Sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung nach Ermessen der Mitgliederversammlung begründen.
Auch kann derjenige, welcher der letzten vier Jahre Vorstandsmitglied gewesen ist, eine Neuwahl ablehnen.
§14
Ausweise und Zeichnung der Vorstandsmitglieder
Der Ausweis der Vorstandsmitglieder wird durch das über die Wahlversammlung aufzunehmende Protokoll der Genossenschaftsversammlung geführt. Die Zeichnung für die Genossenschaft geschieht dadurch, dass 2 Vorstandsmitglieder dem Namen der Genossenschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
§15
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand, welcher seine Geschäfte nach Stimmenmehrheit erledigt, hat insbesondere die Jahresrechnung zu legen, über Einwendungen gegen die Verteilung der Beiträge zu beschließen, Genossenschaftsversammlungen einzuberufen, Streitigkeiten unter den Genossenschaftsmitgliedern zu schlichten.
§16
Aufgaben des Vorsitzenden und des Geschäftsführers
1. Dem Vorsitzenden liegt eine unmittelbare Aufsicht über die Durchführung der der Genossenschaft zufallenden Aufgaben ob. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Genossenschaftsversammlungen, führt die Akten und den Schriftwechsel.
2. Der Schriftverkehr kann dem Geschäftsführer übertragen werden. Dieser führt auch das Kassenbuch. Es zeichnet der Vorsitzende oder im Behinderungsfall sein Stellvertreter. Bargezahlte Gelder hat der Geschäftsführer auf das Genossenschaftskonto bei einer von der Genossenschaft bestimmten Kasse einzuzahlen. Er hat alljährlich die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu legen.
§17
Versammlung der Waldschutzgenossenschaft
1. Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, und zwar tunlichst am Schluss des Rechnungsjahres, das vom 1. Oktober bis zum 30. September läuft. In dieser Versammlung ist die Jahresrechnung zu legen, über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, sind etwaige Rechnungserinnerungen vorzubringen und etwa anstehende Neuwahlen vorzunehmen.
2. Außerdem können bei dringender Veranlassung jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn das Waldschutzgericht oder mindestens 10 Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände beantragen.
3. Über die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter zu leitenden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen. Dieses Protokoll soll vom Geschäftsführer geführt und von dem Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden.
§18
Wahlen
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Versammlungsleiters zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt.
§19
Streitigkeiten
1. Streitigkeiten der Mitglieder untereinander gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
2. Auf Antrag aller Betroffenen können jedoch außer den gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft auch Streitigkeiten vom Vorstand untersucht und entschieden werden, welche die angebliche Beeinträchtigung des einen oder anderen Mitgliedes betreffen.
3. Gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes findet die Beschwerde statt, die binnen einem Monat vom Tage der Zustellung an gerechnet bei dem Waldschutzgericht zu erheben ist.
§20
Aufsicht über die Waldschutzgenossenschaft
(Rechtsaufsicht)
1. Die Waldschutzgenossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates (§44 des Preußischen Gesetzes vom 6. Juli 1875). Diese Aufsicht wird nach Maßgabe dieser Satzung vom Beschlussausschuss (Waldschutzgereicht) des Kreises ausgeübt und hat sich lediglich darauf zu richten, dass die Vorschriften der gegenwärtigen Satzung beachtet werden und von der Genossenschaft nichts unternommen wird, was ihre Befugnisse überschreitet oder die Gesetze verletzt.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, über Satzungsänderungen du über Auflösung der Genossenschaft (§10 Abs. 1 Ziff. a und b) bedürfen der Genehmigung durch den Beschlussausschuss (Waldschutzgericht) nach Maßgabe der Vorschriften des §45 des genannten Gesetzes.
§21
Waldbauernverband Weser-Ems e.V.
Die Waldschutzgenossenschaft schließt sich dem Waldbauernverband Weser-Ems e.V. als der forstpolitischen Vertretung des nichtstaatlichen Waldbesitzes an.
§22
Ausführungsbestimmungen
Solange ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und die Beisitzer nicht bestätigt sind, behält der alte Vorstand die Geschäftsführung.